Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad von 2 oder höher haben und das Pflegegeld in voller Höhe beziehen, sind gemäß § 37.3 SGB XI verpflichtet, in bestimmten Abständen einen Beratungsbesuch in Anspruch zu nehmen, wenn sie Zuhause gepflegt werden:

  • Bei Pflegegrad 1: Sie sind dazu nicht verpflichtet, haben aber Anspruch auf einen halbjährlich Beratungsbesuch.
  • Bei Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich
  • Bei Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich

Wir haben die Zulassung , diese Beratungsbesuche durchzuführen. Diese Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine Mail. Wir vereinbaren umgehend mit Ihnen den Termin und entlasten Sie bei der weiteren Planung, in dem wir uns auch um die Organisation der Folgetermine kümmern und Sie zeitnah daran erinnern.