Pflegeberatung
Pflegeberatung
Unsere Pflegeberatung ergänzt die Stundenweise Haushaltshilfe und die 24h Rund-um-Betreuung und Pflege durch osteuropäischen Pflegekräfte. Durch unser vielfältiges Netzwerk rund um die Pflege können wir Ihnen in vielen Bereichen einen umfassenden Service anbieten.
Qualitätsbesuche
Qualitätsbesuche
Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad von 2 oder höher haben und das Pflegegeld in voller Höhe beziehen, sind gemäß § 37.3 SGB XI verpflichtet, in bestimmten Abständen einen Beratungsbesuch in Anspruch zu nehmen, wenn sie Zuhause gepflegt werden:
- Bei Pflegegrad 1: Sie sind dazu nicht verpflichtet, haben aber Anspruch auf einen halbjährlich Beratungsbesuch.
- Bei Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich
- Bei Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich
Wir haben die Zulassung , diese Beratungsbesuche durchzuführen. Diese Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine Mail. Wir vereinbaren umgehend mit Ihnen den Termin und entlasten Sie bei der weiteren Planung, in dem wir uns auch um die Organisation der Folgetermine kümmern und Sie zeitnah daran erinnern.
kostenfrei
gerne persönlich vor Ort
individuell
Leistungen der Schwabenpflege_24
Leistungen der Schwabenpflege_24
Die Mitarbeiter der Schwabenpflege_24 verfügen durch Ihre Ausbildungen und Qualifikationen viel Wissen und durch den bisherigen Berufsweg vielschichtige Erfahrungen, die wir gerne an Sie weitergeben.
Die Leistungen der Schwabenpflege_24 im Überblick:
Beratung und Pflege im häuslichem Umfeld
Hopizbegleitung und -Beratung
Demenzberatung
Pflegeberatung
Auftragsservice
Wohnumfeldanalyse
Hier finden Sie weitere Informationesquellen
Hier finden Sie weitere Informationesquellen
Allgemeine Links
Pflegestärkungsgesetzte
www.pflegezuhause.info
www.pflegestaerkungsgesetz.de
Ratgeber zur Pflege und für die häusliche Pflege
www.bundesgesundheitsministerium.de
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
www.bmfsfj.de
Sozialverband VdK Deutschland
www.vdk.de
Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen (BAGSO)
www.bagso.de
Kuratorium Deutsche Altershilfe
www.kda.de
Beratung
Pflegeberatung der Pflegekassen
www.gkv-spitzenverband.de
Netzwerk Pflegebegleitung
www.pflegebegleiter.de
Verband der Ersatzkassen
www.pflegelotse.de
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)
www.mdk.de
Serviceportal Wegweiser Demenz
www.wegweiser-demenz.de
Lokale Allianzen
www.lokale-allianzen.de
länger zuhause leben
www.bmfsfj.de
Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen
www.pflege-charta.de
Verband der Privaten Krankenversicherungen e.V.
www.pkv.de
www.pflegeberatung.de
Pflegekompass der Knappschaft
www.der-pflegekompass.de
Deutsche Alzheimer Gesellschaft
www.deutsche-alzheimer.de
Rentenkompetenzcenter
www.r-kc.de
BKK Pflegefinder
www.bkk-pflegefinder.de
Unabhängige Patientenberatung Deutschland / UPD
www.patientenberatung.de
Allianz für Menschen mit Demenz
www.allianz-fuer-demenz.de
Wegweiser Demenz
www.wegweiser-demenz.de
und viele andere…
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Pflegebedürftige, die einen Pflegegrad von 2 oder höher haben und das Pflegegeld in voller Höhe beziehen, sind gemäß § 37.3 SGB XI verpflichtet, in bestimmten Abständen einen Beratungsbesuch in Anspruch zu nehmen, wenn sie Zuhause gepflegt werden:
- Bei Pflegegrad 1: Sie sind dazu nicht verpflichtet, haben aber Anspruch auf einen halbjährlich Beratungsbesuch.
- Bei Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich
- Bei Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich
Wir haben die Zulassung , diese Beratungsbesuche durchzuführen. Diese Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Rufen Sie uns an oder schreiben uns eine Mail. Wir vereinbaren umgehend mit Ihnen den Termin und entlasten Sie bei der weiteren Planung, in dem wir uns auch um die Organisation der Folgetermine kümmern und Sie zeitnah daran erinnern.
- Pflegegrad 1 – 2,5 bis 27 Punkte: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2 – 27 bis unter 47,5 Punkte: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3 – 47,5 bis unter 70 Punkte: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4 – 70 bis unter 90 Punkte: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5 – 90 bis 100 Punkte: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Um Leistungen aus der Pflegekasse zu erhalten ist die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und die damit verbundene Einstufung in einen Pflegegrad Voraussetzung.
Um einen Pflegegrad anerkannt zu bekommen, stellen Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Krankenkasse/Pflegekasse. Die Pflegekasse setzt bei der Einstufung auf ein unabhängiges Gutachten, dass durch den Medizinischen Dienst (MDK) der gesetzlichen Krankenkassen (MDK) oder MEDICPROOF, der entsprechende Dienst der privaten Krankenversicherer, erstellt wird.
Pflegegeld ist eine reine Geldleistung. Je nach Pflegegrad bekommt der Pflegebedürftige einen Geldbetrag monatlich auf sein Konto überwiesen, wenn Angehörige, Bekannte oder eine 24-Stunden-Betreuung die Pflege sicherstellen.
- Pflegegrad 2 – 316 Euro
- Pflegegrad 3 – 545 Euro
- Pflegegrad 4 – 728 Euro
- Pflegegrad 5 – 901 Euro
Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden.
Pflegesachleistungen sind keine Geldleistung. Pflegesachleistungen können in Anspruch genommen werden, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Grundpflege und/oder Hauswirtschaft erbringt und diese mit der jeweiligen Pflegekasse monatlich abrechnet.
Dafür gibt es je Pflegegrad folgende Summen:
- Pflegegrad 1 – 125 Euro aus den Entlastungsleistungen
- Pflegegrad 2 – 724 Euro
- Pflegegrad 3 – 1363 Euro
- Pflegegrad 4 – 1693 Euro
- Pflegegrad 6 – 2095 Euro
Kombinationsleistungen sind, einfach gesagt, eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Entscheidet man sich dafür, dass ein ambulanter Pflegedienst einen Teil der Grundpflege übernimmt, dann rechnet dieser unter Umständen nur einen Teil der Pflegesachleistungen ab. Der nicht verbrauchte Teil wird prozentual vom Pflegegeld ausgezahlt, sodass man in Summe auf 100% kommt.
Die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes erfolgt im folgenden Monat, da die Pflegekasse erst auf die Abrechnung des Pflegedienstes wartet und den nicht verbrauchten Teil an Pflegegeld dann dem Pflegebedürftigen auszahlt.
Das ist die Auszeiten für pflegende Angehörige. Pflegebedürftige erhalten Leistungen der Verhinderungspflege (1.612,- Euro/Jahr), wenn ihre pflegenden Angehörigen eine Vertretung brauchen. Das können stellvertretend Pflegehilfskräfte, weitere Angehörige, Nachbarn oder Freunde sein.
Wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht wird können Sie Leistungen der Kurzzeitpfleg nutzen (1.612,- Euro/Jahr). Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll, z.B. bei Krankheit, Urlaub, Überlastung etc. der Pflegekraft
Jedem Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad 1-5 stehen hier monatlich 125,- Euro zur Verfügung. Diese 125,- Euro sammeln sich wie auf einem Sparkonto an und können bis zum 30.06. des Folgejahres, auch in Summe verbraucht werden.
Der Entlastungsbetrag steht für folgende Leistungen zur Verfügung:
- Stundenweise Haushaltshilfe (Schwabenhilfe_24)
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
Ihnen stehen nach § 40 SGB XI monatlich 40,- Euro für Pflegeverbrauchsmittel, wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutze, Bettschutzeinlagen.
Ja. Nach § 40 b SGB XI wird je nach Maßnahme ein Zuschuss in Höhe von 4.000,- Euro gewährt. Ändert sich die Pflegesituation durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und werden ergänzende Maßnahmen notwendig, so gilt die als eine neue Situation und Sie können den Zuschuss erneut beantragen.
Grundsätzlich berät Sie Ihre Kranken- bzw. Pflegekasse. Die privaten Krankenkassen haben hierfür noch den gemeinsamen Beratungsdienst „Compass“ mit regionalen Pflegeberatern installiert, der Sie bei Fragen, Anträgen etc. unterstützt. Daneben helfen wir, die Schwabenpflege_24, jederzeit gerne weiter.
Der MDK ist der Medizinische Dienst der gesetzlichen Krankenkassen. Medicproof ist der entsprechende Dienst der privaten Krankenkassen. Diese Einrichtungen führen u. a. die Begutachtungen für die Pflegegradeinstufung durch.
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass im Pflegegrad 2 und 3 ein Beratungseinsatz alle sechs Monate und in den Pflegegraden 4 und 5 alle drei Monate erfolgen soll. Dazu können Sie uns beauftragen, wir rechnen die Kosten für die Beratungsleistung direkt mit der Pflegekasse ab. Ihr übliches Pflegebudget wird nicht angegriffen.