Pflegegeld ist eine reine Geldleistung. Je nach Pflegegrad bekommt der Pflegebedürftige einen Geldbetrag monatlich auf sein Konto überwiesen, wenn Angehörige, Bekannte oder eine 24-Stunden-Betreuung die Pflege sicherstellen.
- Pflegegrad 2 – 347 Euro
- Pflegegrad 3 – 599 Euro
- Pflegegrad 4 – 800 Euro
- Pflegegrad 5 – 990 Euro
Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden.
Pflegesachleistungen sind keine Geldleistung. Pflegesachleistungen können in Anspruch genommen werden, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Grundpflege und/oder Hauswirtschaft erbringt und diese mit der jeweiligen Pflegekasse monatlich abrechnet.
Dafür gibt es je Pflegegrad folgende Summen:
- Pflegegrad 1 – 131 Euro aus den Entlastungsleistungen
- Pflegegrad 2 – 796 Euro
- Pflegegrad 3 – 1497 Euro
- Pflegegrad 4 – 1859 Euro
- Pflegegrad 6 – 2299 Euro
Kombinationsleistungen sind, einfach gesagt, eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Entscheidet man sich dafür, dass ein ambulanter Pflegedienst einen Teil der Grundpflege übernimmt, dann rechnet dieser unter Umständen nur einen Teil der Pflegesachleistungen ab. Der nicht verbrauchte Teil wird prozentual vom Pflegegeld ausgezahlt, sodass man in Summe auf 100% kommt.
Die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes erfolgt im folgenden Monat, da die Pflegekasse erst auf die Abrechnung des Pflegedienstes wartet und den nicht verbrauchten Teil an Pflegegeld dann dem Pflegebedürftigen auszahlt.